STATUTEN:

Reit- und Fahrverein Schleindlgut

§1    Name und Sitz des Vereines
(1)    Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Schleindlgut,   
         Lamprechtshausen"
(2)    Er hat seinen Sitz in Lamprechtshausen.
(3)    Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der
         Bundesabgabenordnung.

 

§2    Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich der Gemeinde Lamprechtshausen.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar
a)    die Unterstützung von Reitweisen, die dem Wesen der Pferde besonders
        gerecht werden, tierfreundlich sind und die natürliche Begabungen der
        Pferde fördern
b)    die Freude am Umgang mit Pferden zu fördern
c)    die Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen der Zucht, Aufzucht, Fütterung,
       Haltung und Verwendung des Pferdes.

 

§3     Ideelle Mittel
Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:
a)    Die Schulung von Reiter und Pferd,
b)    Die Organisation und Abhaltung von Kursen und Reitsportveranstaltungen,
c)    Vorträge und Diskussionsabende,
d)    Die Herausgabe bzw. Beteiligung an einem Mitteilungsblatt. 

 

§4    Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)    Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
c)    Erhaltung aus geselligen Veranstaltungen (Reiterfeste u.a.)
d)    Abhaltung eines Flohmarktes

  

§5    Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten,
der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch für den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§6    Arten der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche,
         Ehren-, Anschluss- und Jugendmitglieder.
(2)    Ordentliche (aktive) Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
         beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Physische
         Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, um ordentliche
         Mitglieder zu werden. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder sind solche,
         die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten
         Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt
         werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben.
         Physische Personen unter 16 Jahren können Jugendmitglieder werden. Für
         sie gilt ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag Weiters ist jedes ordentliche Mitglied
         berechtigt. Anschlussmitglieder zu werben, die einen geringeren
         Mitgliedsbeitrag zahlen und nicht dem Landesfachverband angehören.

 

§7    Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristische Personen
         werden.
(2)    Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und
         Anschlussmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
         Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
         die Generalversammlung.

 

§8    Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch
         Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung
         oder durch Ausschluss.
(2)    Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Die
         Abmeldung muss bis spätestens 01. November schriftlich beim Vorstand
         eintreffen. Erfolgt die Abmeldung verspätet, so ist der Austritt erst zum
         nächsten Austrittstermin wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des
         Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit des Austrittes.
(3)    Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
         dieses trotz Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung der fällig
         gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
         Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4)    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
         wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
         Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand gibt
         es kein Rechtsmittel. Mit Zustellung an den Betroffenen tritt die
         Entscheidung  in Kraft. Sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber dem
         Verein sind mit Wirksamkeit des Ausschlussbescheides außer Kraft.
(5)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4
         genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
         Vorstandes beschlossen werden.

 

§9    Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
         teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das
         Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen und den
         Ehrenmitgliedern zu.
(2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
         fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und dem Zweck
         des Vereines Schaden zugefügt werden könnte. Die Mitglieder haben die
         Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
         ordentlichen, außerordentlichen und Anschlussmitglieder sind zur
         pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in
         der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
         Ehrenmitglieder sind hiervon befreit.

 

§10   Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

§ 11   Die Generalversammlung
(1)      Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von sechs
           Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2)      Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
           Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf begründeten
           schriftlichen Antrag wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es
           verlangen oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen
           stattzufinden.
(3)      Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
           Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens 3 Wochen vor
           dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen.
(4)      Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor deren
           Abhaltung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5)      Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
           Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur
           zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
           Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die
           Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
           Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen
           Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens zwei
           Vollmachten übernehmen.
(7)      Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
           aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die
           Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so ist
           eine Wartezeit von 30 Minuten festzusetzen. Nach dieser Zeit ist die
           Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
           Mitglieder gegeben.
(8)      Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
           erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
           Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
           bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
           Stimmen.
(9)      Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen
           Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt
           das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.

 

§12   Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
          Rechnungsabschlusses.
(2)     Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3)     Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
          Rechnungsprüfer
(4)     Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für
          ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(5)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(6)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
          des Vereines.
(7)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
          stehenden Fragen.

 

§13   Vorstand
(1)     Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem
          Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem
          Stellvertreter sowie bis zu vier Beiräten.
(2)     Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
          Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
          anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
          Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
          einzuholen ist.
(3)     Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt
          sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
          Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4)     Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
          Stellvertreter einberufen.
(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
          wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)     Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
          Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)     Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
          dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
          Vorstandmitglied.
(8)     Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
          eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9)     Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne
          Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben.
(10)   Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
          dem Vorstand gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw.
          Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§14   Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
(1)     Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des
          Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses.
(2)     Vorbereitung der Generalversammlung.
(3)     Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
          Generalversammlungen.
(4)     Verwaltung des Vereinsvermögens, Beschlussfassung über Liquidation,
          Bestimmung des Liquidators.
(5)     Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
(6)     Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur
          Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.

 

§15   Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)     Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung
         des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten
         Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
         Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
         Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
         unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese
         bedürfen allerdings der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
         Vereinsorgan.
(2)    Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu
         unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
         Generalversammlung und des Vorstandes. Er verfasst alle vom Verein
         ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte
         des Vereinsarchivs.
(3)    Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber
         dem Verein verantwortlich.
(4)    Alle schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind
         vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie Geldangelegenheiten
         betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5)    Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des
         Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§16   Rechnungsprüfer
(1)     Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die
          Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2)     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
          Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
          Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
 (3)    Die Bestimmungen hinsichtlich der Wiederwahl, Enthebung und des
          Rücktrittes der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer
          sinngemäß.

 

§17   Schiedsgericht
(1)     In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
          das Schiedsgericht.
(2)     Jeder Streitteil hat innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei
          Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen. Den Vorsitz führt
          ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem kreise der Vereinsmitglieder
          von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei
          Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
          seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
          bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

§18   Vereinsauflösung
(1)     Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
          einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
          2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)     Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
          ist - über die Liquidation zu beschließen. Bei Auflösung oder bei Wegfall
          des bisherigen Vereinszweckes fällt das reine Vereinsvermögen (nach
          Abzug aller Passiva) einem gemeinnützigen Zweck, der von der
          Generalversammlung beschlossen wird, zu.

 

Anbei der Auszug aus dem Vereinsregister 

Vereinsregister.pdf
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