STATUTEN:
Reit- und Fahrverein Schleindlgut
§1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Schleindlgut,
Lamprechtshausen"
(2) Er hat seinen Sitz in Lamprechtshausen.
(3) Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung.
§2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich der Gemeinde Lamprechtshausen.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar
a) die Unterstützung von Reitweisen, die dem Wesen der Pferde besonders
gerecht werden, tierfreundlich sind und die natürliche Begabungen der
Pferde fördern
b) die Freude am Umgang mit Pferden zu fördern
c) die Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen der Zucht, Aufzucht, Fütterung,
Haltung und Verwendung des Pferdes.
§3 Ideelle Mittel
Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:
a) Die Schulung von Reiter und Pferd,
b) Die Organisation und Abhaltung von Kursen und Reitsportveranstaltungen,
c) Vorträge und Diskussionsabende,
d) Die Herausgabe bzw. Beteiligung an einem Mitteilungsblatt.
§4 Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen)
c) Erhaltung aus geselligen Veranstaltungen (Reiterfeste u.a.)
d) Abhaltung eines Flohmarktes
§5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten
Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten,
der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch für den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche,
Ehren-, Anschluss- und Jugendmitglieder.
(2) Ordentliche (aktive) Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen, sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Physische
Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, um ordentliche
Mitglieder zu werden. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder sind solche,
die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt
werden, die sich besondere Verdienste um diesen Verein erworben haben.
Physische Personen unter 16 Jahren können Jugendmitglieder werden. Für
sie gilt ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag Weiters ist jedes ordentliche Mitglied
berechtigt. Anschlussmitglieder zu werben, die einen geringeren
Mitgliedsbeitrag zahlen und nicht dem Landesfachverband angehören.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristische Personen
werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und
Anschlussmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne
Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch
die Generalversammlung.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod - bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung
oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Die
Abmeldung muss bis spätestens 01. November schriftlich beim Vorstand
eintreffen. Erfolgt die Abmeldung verspätet, so ist der Austritt erst zum
nächsten Austrittstermin wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages erlischt erst mit Wirksamkeit des Austrittes.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
dieses trotz Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand gibt
es kein Rechtsmittel. Mit Zustellung an den Betroffenen tritt die
Entscheidung in Kraft. Sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber dem
Verein sind mit Wirksamkeit des Ausschlussbescheides außer Kraft.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes beschlossen werden.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und dem Zweck
des Vereines Schaden zugefügt werden könnte. Die Mitglieder haben die
Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen, außerordentlichen und Anschlussmitglieder sind zur
pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in
der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Ehrenmitglieder sind hiervon befreit.
§10 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 11 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre innerhalb von sechs
Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf begründeten
schriftlichen Antrag wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es
verlangen oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen
stattzufinden.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens 3 Wochen vor
dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor deren
Abhaltung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens zwei
Vollmachten übernehmen.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so ist
eine Wartezeit von 30 Minuten festzusetzen. Nach dieser Zeit ist die
Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Mitglieder gegeben.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.
§12 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereines.
(7) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehenden Fragen.
§13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem
Stellvertreter sowie bis zu vier Beiräten.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt
sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne
Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
dem Vorstand gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw.
Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§14 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses.
(2) Vorbereitung der Generalversammlung.
(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen.
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens, Beschlussfassung über Liquidation,
Bestimmung des Liquidators.
(5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
(6) Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur
Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
§15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung
des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen allerdings der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes. Er verfasst alle vom Verein
ausgehenden Schriften und Dokumente und besorgt die Geschäfte
des Vereinsarchivs.
(3) Der Kassier besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung und ist darüber
dem Verein verantwortlich.
(4) Alle schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind
vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie Geldangelegenheiten
betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des
Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§16 Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die
Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Die Bestimmungen hinsichtlich der Wiederwahl, Enthebung und des
Rücktrittes der Vorstandsmitglieder gelten für die Rechnungsprüfer
sinngemäß.
§17 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht.
(2) Jeder Streitteil hat innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei
Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen. Den Vorsitz führt
ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem kreise der Vereinsmitglieder
von den Vertretern der Parteien mit Stimmenmehrheit zu wählen ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§18 Vereinsauflösung
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Liquidation zu beschließen. Bei Auflösung oder bei Wegfall
des bisherigen Vereinszweckes fällt das reine Vereinsvermögen (nach
Abzug aller Passiva) einem gemeinnützigen Zweck, der von der
Generalversammlung beschlossen wird, zu.
Anbei der Auszug aus dem Vereinsregister